Einwendung gegen A-33-Planfeststellung

An die
Bezirksregierung Detmold
Leopoldstr. 15

32756 Detmold


Betreff:    Einwendung gegen die Planfeststellung (Deckblatt 1) für den Neubau der A33 im Abschnitt 7.1 zwischen Halle und Borgholzhausen

Gegen die geplante Trassenführung und die Planänderung (Deckblatt 1 vom 07.09.2009) für den Neubau der A 33 im Abschnitt 7.1 zwischen Halle und Borgholzhausen erheben wir die folgenden Einwendungen:

Keine Aufkündigung der Konsensvereinbarung
Der Erörterungstermin für die A 33 im Abschnitt 7.1 hat bereits im August 2008 stattgefunden. Grundlage für die Festlegung der Trasse und der Kompensationsmaßnahmen war die vertragliche Vereinbarung der Naturschutzverbände und der zuständigen behördlichen Vertreter des Landes NRW. Darin wurde geregelt, dass für die Festlegung der Kompensationsmaßnahmen die „ERegStra“ angewendet wird. Auf dieser Basis hat die Erörterung 2008 stattgefunden. Es ist nicht ersichtlich und nachzuvollziehen, warum die Genehmigung der Trasse nicht wie angekündigt noch bis Ende 2008 erfolgt ist. Es drängt sich der Eindruck auf, dass die Planfeststellung so lange hinausgezögert wurde, bis der neue Einführungserlass zum Landschaftsgesetz für Eingriffe durch Straßenbauvorhaben (ELES) vorlag. Auf erforderliche und angemessene Übergangsvorschriften wurde zudem verzichtet, so dass es der behördlichen Willkür zu unterliegen scheint, ob laufende Planungen entsprechend dem neuen Erlass überarbeitet werden.
Unserer Meinung nach war es keineswegs zwingend geboten, den LBP auf der Grundlage von ELES zu überarbeiten. Vielmehr wäre es geboten gewesen, eine ausdrückliche Regelung für den Planungsabschnitt 7.1 der A 33 unter Berücksichtigung der eindeutigen Vertragslage mit den Naturschutzverbänden zu treffen. Danach hätte die methodische Grundlage des vorhandenen LBP’s von 2007 nicht in Frage gestellt werden dürfen.
Für eine Beibehaltung des 2008 erörterten LBP’s in der Fassung von 2007 spricht außerdem, dass sich die grundsätzlichen Vorgaben der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung seitdem weder auf Bundes- noch auf Landesebene verändert haben. Bereits damals galt das Landschaftsgesetz NRW in der Fassung vom 5. Juli 2007.
Wir meinen, dass mit diesem jetzt eingeschlagenen Weg und der Veränderung des LBP’s von behördlicher Seite die gemeinsame vertragliche Konsensvereinbarung mit den Naturschutzverbänden aufgekündigt wurde. Mit diesem Vertragsbruch sind wir nicht einverstanden.

Planung entspricht nicht dem geltenden Recht
Am 1. März 2010 ist das neue BNatSchG in Kraft getreten. Diese Rechtsänderung wird in den vorliegenden Unterlagen nicht berücksichtigt. Auch hier gibt es keinerlei Übergangsvorschriften. Analog zu der oben dargestellten Begründung zu den fehlenden Übergangsvorschriften von ELES und der Meinung der Behörden, dass die ELES damit auch für vorhandene Planungen gilt, stellen wir folgende Frage: Welche Vorschrift berechtigt die Bezirksregierung Detmold hier altes Naturschutzrecht anzuwenden? Da Übergangsvorschriften fehlen, sind wir der Meinung, dass die vorliegende Planung nicht dem gelten Naturschutzrecht entspricht.

Keine neue Berechnung der Kompensationsmaßnahmen
Durch die Anwendung des seit dem 6. März 2009 geltenden Erlasses ELES sind die Kompensationsmaßnahmen flächenmäßig erheblich, nämlich in einer Größen von etwa 80 ha, verringert worden. Der angeblich beabsichtigte Qualitätsgewinn kann nicht nachvollzogen werden. Der neue Schwerpunkt der Multifunktionalität von Kompensationsmaßnahmen gemäß ELES und ein damit angeblich einhergehender Anstieg der Qualität sind im Verhältnis zu den 2008 erörterten Kompensationsmaßnahmen nicht zu erkennen.
Die für die Kompensation des Eingriffs im aktuell ausliegenden und maßgeblich veränderten Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) vorgesehenen Maßnahmen sind nicht mehr geeignet, den Eingriff durch die geplante A 33 auszugleichen.

Vollständige Kompensation von Eingriffen in Waldgebieten
Es finden erhebliche Eingriffe in Waldflächen statt. Die beeinträchtigten Funktionen werden nicht entsprechend bei den Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt. Das bedeutet, dass Maßnahmen zur Kompensation von Eingriffen in Waldflächen in der Summe fehlen. Dieses Defizit muss behoben werden, indem Waldflächen in erforderlichem Umfang geschaffen oder vorhandene Wälder qualitativ wesentlich verbessert werden.
Insbesondere im Raum Holtfeld werden Waldflächen aus dem bisherigen Kompensationskonzept zurück genommen. Die Aufforstungsquote bei den Ersatzmaßnahmen ist viel zu gering und kompensiert den durch den Bau der A33 verursachten Eingriff nicht vollständig.

Verbreiterung der Grünbrücken
Wir begrüßen es, dass der Forderung, die Grünbrücken unabhängig bzw. getrennt von Straßenverbindungen über die Autobahn zu führen, nachgekommen wurde. Allerdings ist die Breite der Grünbrücken nach wie vor nicht ausreichend, um ihre Funktion, Biotope zu vernetzen und die Zerschneidungswirkung der Autobahn aufzuheben, voll zu erfüllen. Wir halten eine Verbreiterung der Querungshilfen auf mindestens 50 m für erforderlich.

Berücksichtigung der Wasserrahmenrichtlinie
Im Jahr 2008 und 2009 wurde in einem aufwändigen Prozess verschiedenen Akteure, Verbände, Gruppen und Einzelpersonen an der vorgeschriebenen Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie in NRW beteiligt. Es liegen inzwischen Entwürfe für Bewirtschaftungspläne, Maßnahmenprogramme und Planungseinheitensteckbriefe vor, so zum Beispiel auch für die Hessel. Kompensationsmaßnahmen für die A 33 sind auch an der Hessel geplant. Es kann an keiner Stelle des LBP nachvollzogen werden, dass sich die Kompensationsmaßnahmen an den zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie entwickelten Maßnahmen orientieren. Das halten wir jedoch für sehr wichtig, um die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie nicht zu behindern, sondern vielmehr zu befördern. Die für die Gewässer im Untersuchungsgebiet festgelegten Maßnahmen sollen auf jeden Fall die Umsetzung der Gewässerziele nach Wasserrahmenrichtlinie unterstützen und die Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme berücksichtigen, indem ein besonderer Schwerpunkt auf Struktur verbessernde Maßnahmen im Bereich der Gewässer gelegt wird. In diesem Sinne sollte der Kreis Gütersloh als Träger der Gewässerunterhaltung in die Realisierung der Gewässerschutzmaßnahmen einbezogen werden.

Schaffung von dauerhaften Wasserflächen
Als Kompensationsmaßnahme ist die Anlage von Tümpeln vorgesehen. Es muss sichergestellt werden, dass diese Wasserflächen auf Dauer angelegt werden. Deswegen ist durch eine ausreichende Tiefe, die über 0,8 m liegen soll, zu gewährleisten, dass die Tümpel nicht kurz- oder mittelfristig infolge von Sukzession, Bewuchs, Laubeintrag usw. verlanden.

Erhaltung der externen Maßnahmen „Salzteichsheide“ und „Illenbruch“
Das neue Kompensationskonzept reduziert die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gerade im Bereich von „Salzteichsheide“ und „Illenbruch“ erheblich. Das kann nicht nachvollzogen werden, da es sich gerade hier um sehr sinnvolle und gewinnbringende Maßnahmen im Sinne das Natur- und Gewässerschutzes gehandelt hat.

Berücksichtigung von Planungen der Stadt Halle bei der Kompensation
Im Erörterungstermin im August 2008 wurde festgestellt, dass einige vom Vorhabenträger vorgesehene Kompensationsmaßnahmen im Konflikt mit der von der Stadt Halle geplanten innerörtlichen Entlastungsstraße zwischen Schnatweg und Knotenpunkt K25/K30 stehen. Außerdem liegen Kompensationsflächen im Bereich des von der Stadt Halle neu geplanten Gewerbegebietes. Wir erwarten, dass sichergestellt wird, dass alle Kompensationsmaßnahmen durchgeführt werden können und Probleme und Konflikte im Vorfeld gelöst werden. Es muss gewährleistet sein, dass die Flächen für die im LBP festgelegten Kompensationsmaßnahmen auch wirklich zur Verfügung stehen. Falls Kompensationsmaßnahmen aus dem LBP nicht realisiert werden können, ist durch passende und gleichwertige Maßnahmen an anderer Stelle sicherzustellen, dass der entsprechende Ausgleich vollständig erfolgen kann.

Errichtung von Photovoltaik-Anlagen auf den Lärmschutzwällen
Es wird angeregt, auf die in Ost-West-Richtung verlaufenden Lärmschützwände bzw. –wälle beidseits der geplanten Autobahn Photovoltaik-Anlagen zu installieren und sie so sinnvoll für die Erzeugung von erneuerbaren Energien zu nutzen. Damit wäre für die Lärmschutzanlagen die im Rahmen der Kompensationsmaßnahmen geforderte Multifunktionalität gegeben. Darüber hinaus regen wir an, die Lärmschutzwände zur Reduzierung von Luftschadstoffen Schadstoff absorbierend auszustatten.

Unzureichende Berücksichtigung der demografischen Entwicklung
Bei den Verkehrsprognosen wurde die aktuelle demografische Entwicklung nicht umfassend berücksichtigt. Aufgrund der abnehmenden Bevölkerung, insbesondere in den Kreisen Lippe, Paderborn, Herford und in der Stadt Bielefeld, wird das Verkehrsaufkommen im Raum Ostwestfalen-Lippe erheblich zurückgehen. Die Verkehrsprognosen für die A 33 müssen diese Entwicklung explizit berücksichtigen.

Aufrechterhaltung der Einwendung vom Januar 2008
Im Übrigen erhalten wir unsere Einwendung vom Januar 2008 in vollem Umfang aufrecht.

Für den Ortsverband Halle /Westf. von Bündnis 90/Die Grünen


Jochen Stoppenbrink
Sprecher des Ortsverbandes

 

 

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